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Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An die Vonovia SE, Bochum

Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts

Prüfungsurteile

Wir haben den Konzernabschluss der ­Vonovia SE, Bochum und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2021, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzern-Gesamtergebnisrechnung, der Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzern-Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den zusammengefassten Lagebericht der ­Vonovia SE für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 geprüft. Die im Abschnitt „Sonstige Informationen“ unseres Bestätigungsvermerks genannten Bestandteile des zusammengefassten Lageberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Die Prüfung des Konzernabschlusses haben wir unter ergänzender Beachtung der International Standards on Auditing (ISA) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften, Grundsätzen und Standards ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Bewertung der Investment Properties

Siehe Konzernanhang Textziffern 13 und 28 sowie das Kapitel zu Chancen und Risiken im zusammengefassten Lagebericht.

Das Risiko für den Abschluss

In dem Konzernabschluss von ­Vonovia zum 31. Dezember 2021 sind Investment Properties mit einem Buchwert von 94,1 Mrd. € ausgewiesen und stellen mit 88,5 % der Bilanzsumme einen erheblichen Anteil an den Vermögenswerten dar. Davon entfallen 83,3 Mrd. € auf in Deutschland, 3,2 Mrd. € auf in Österreich und 7,6 Mrd. € auf in Schweden gelegene Immobilien. Durch die Akquisition der Deutsche Wohnen SE sind zum 30. September 2021 ausschließlich in Deutschland gelegene Investment Properties mit einem Buchwert von 28,2 Mrd. € zugegangen. ­

Vonovia bewertet die Investment Properties zum beizulegenden Zeitwert in Übereinstimmung mit IAS 40 in Verbindung mit IFRS 13. Im abgelaufenen Geschäftsjahr wurden Steigerungen der beizulegenden Zeitwerte in Höhe von 7,4 Mrd. € in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. ­

Vonovia ermittelt die beizulegenden Zeitwerte mit unternehmensinternen Bewertungsmodellen. Ausgenommen hiervon sind die schwedischen Immobilienportfolios sowie die durch den Erwerb der Deutsche Wohnen SE neu hinzugekommenen Pflegeimmobilien.

Die unternehmensinterne Ermittlung erfolgt über Discounted Cashflow (DCF)-Verfahren auf Basis von homogenen Bewertungseinheiten, in denen wirtschaftlich zusammenhängende und vergleichbare Grundstücke und Gebäude zusammengefasst werden. Zusätzlich werden durch unabhängige Sachverständige Bewertungsgutachten erstellt, die der Bestätigung der internen Bewertungsergebnisse dienen. Für die schwedischen Immobilienportfolios sowie für die Pflegeimmobilien wird der beizulegende Zeitwert durch unabhängige Sachverständige mittels DCF-Verfahren ermittelt.

Die Bewertung der Investment Properties ist komplex und es fließen zahlreiche bewertungsrelevante Annahmen und Daten ein, die mit erheblichen Schätzunsicherheiten und Ermessen verbunden sind. Bereits geringe Änderungen der bewertungsrelevanten Annahmen und Daten können zu wesentlichen Änderungen der resultierenden beizulegenden Zeitwerte führen. Die bedeutsamsten Annahmen und Daten sind die Marktmieten einschließlich der erwarteten Mietpreisentwicklung, die geplanten Instandhaltungskosten und die Diskontierungs- und Kapitalisierungszinssätze. Bei der Entwicklung der Diskontierungs- und Kapitalisierungszinssätze berücksichtigt ­Vonovia unter anderem die unterschiedliche Dynamik der Immobilienkaufpreis- und Mietpreisentwicklung (Yield Compression).

Aufgrund der bestehenden Schätzunsicherheiten und der Ermessensbehaftung besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass die beizulegenden Zeitwerte der Investment Properties nicht angemessen sind.

Darüber hinaus besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass die nach IAS 40 und IFRS 13 für die Investment Properties erforderlichen Anhangangaben nicht vollständig und angemessen sind.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Unter Einbezug unserer eigenen Immobilienbewertungs­spezialisten haben wir teils kontrollbasiert sowie durch aussagebezogene Prüfungshandlungen die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den unternehmensinternen Bewertungsmethoden verwendeten Daten zu den Immobilienbeständen gewürdigt. Darüber hinaus haben wir die internen Bewertungsmethoden im Hinblick auf die Konformität mit IAS 40 in Verbindung mit IFRS 13, die Homogenität der definierten Bewertungseinheiten sowie die Angemessenheit der verwendeten Bewertungsannahmen und -daten beur­teilt. Zur Beurteilung der verwendeten Bewertungsannahmen und -daten, wie z. B. der angewandten Diskontierungs- und Kapitalisierungszinssätze, der Marktmiete und der erwarteten Mietpreisentwicklung sowie der geplanten Instandhaltungskosten, haben wir unter anderem externe Marktdaten herangezogen.

Wir haben die Angemessenheit der gewählten Annahmen für die Bewertung zum 31. Dezember 2021 des durch die Akquisition der Deutsche Wohnen SE zugegangenen Immobilienportfolios anhand einer repräsentativen Auswahl von Immobilien, die um risikoorientiert bewusst ausgewählte Elemente ergänzt wurde, beurteilt. Zu diesem Zweck wurden die bei der Bestimmung des immobilienspezifischen jährlichen Mietwachstums sowie der Diskontierungs- und Kapitalisierungszinssätze herangezogenen Annahmen unter Beachtung von Art und Lage der ausgewählten Objekte durch Abgleich mit markt- und branchenspezifischen Richtwerten auf Angemessenheit beurteilt. Für bewusst ausgewählte Objekte wurden zudem Vor-Ort-Besichtigungen durchgeführt, um den jeweiligen Objektzustand zu beurteilen.

Für eine repräsentative Auswahl der nicht durch die Akquisition der Deutsche Wohnen SE zugegangenen, in Deutschland gelegenen Bewertungseinheiten sowie der in Österreich gelegenen Bewertungseinheiten, die um risikoorientiert bewusst ausgewählte Elemente ergänzt wurde, haben wir die von ­Vonovia vorgenommenen Wertermittlungen mit eigenen Berechnungen verglichen. Dafür haben wir für die deutschen Bestände das normierte Ertragswertverfahren nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) und für die österreichischen Bestände das Vergleichswertverfahren in Anlehnung an die ImmoWertV verwendet. Darüber hinaus haben wir für die deutschen Bestände dieser Stichprobe Vor-Ort-Besichtigungen durchgeführt, um den jeweiligen Objektzustand zu beurteilen.

Weiterhin wurde die rechnerische und finanzmathematische Richtigkeit der Bewertungsmodelle von uns beurteilt.

Wir haben uns von der Kompetenz, Fähigkeit und Objektivität der von ­Vonovia beauftragten externen Sachverständigen überzeugt, die in den Gutachten angewandten Bewertungsmethoden im Hinblick auf die Konformität mit IAS 40 in Verbindung mit IFRS 13 beurteilt, die wesentlichen Bewertungsannahmen und -daten gewürdigt und die internen Bewertungsergebnisse mit denen des entsprechenden Gutachtens verglichen.

Zudem haben wir die Vollständigkeit und die Angemessenheit, der nach IAS 40 und IFRS 13 für die Investment Properties geforderten Angaben im Konzernanhang beurteilt.

Unsere Schlussfolgerungen

­Vonovia hat eine sachgerechte Bewertungsmethode implementiert, die geeignet ist, IFRS-konforme beizulegende Zeitwerte zu ermitteln. Die der Bewertung der Investment Properties zugrunde liegenden Annahmen und Daten sind angemessen. Die im Konzernanhang nach IAS 40 und IFRS 13 für die Investment Properties gemachten Angaben sind vollständig und angemessen.

Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte

Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen sowie den verwendeten Annahmen verweisen wir auf den Konzernanhang Ziffer 26. Angaben zur Höhe der Geschäfts- oder Firmenwerte und Angaben zur Höhe der vorgenommenen Wertminderungen finden sich im Konzernanhang unter Ziffer 26. Erläuterungen zur wirtschaftlichen Entwicklung der Geschäftssegmente finden sich im zusammengefassten Lagebericht im Abschnitt Ertragslage.

Das Risiko für den Abschluss

In dem Konzernabschluss von ­Vonovia zum 31. Dezember 2021 sind Geschäfts- oder Firmenwerte in Höhe von 2,8 Mrd. € ausgewiesen.

Die Allokation der Geschäfts- oder Firmenwerte erfolgt entsprechend IAS 36 auf die Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, von denen erwartet wird, dass sie einen Nutzen aus dem jeweiligen Zusammenschluss ziehen. Bei ­Vonovia sind dies die regionalen Geschäftsbereiche im Segment Rental, die Segmente Value-Add und Development sowie die durch den Deutsche Wohnen Erwerb hinzugekommene Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten Pflege.

Die Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte wird jährlich anlassunabhängig auf Ebene der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, denen der jeweilige Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet ist, überprüft. Ergeben sich Anhaltspunkte, dass die Geschäfts- oder Firmenwerte im Wert gemindert sein könnten, wird zudem ein anlassbezogener Impairment-Test durchgeführt. Für den Impairment-Test wird der Buchwert mit dem erzielbaren Betrag der jeweiligen zahlungsmittelgenerierenden Einheit verglichen. Liegt der Buchwert über dem erzielbaren Betrag, ergibt sich ein Abwertungsbedarf. Der erzielbare Betrag ist der höhere Wert aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Kosten der Veräußerung und dem Nutzungswert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit.

Der Stichtag für die anlassunabhängige Werthaltigkeitsprüfung ist der 31. Dezember 2021.

Gestiegene Kapitalisierungszinssätze (WACC) sowie unterjährige Werterhöhungen der Immobilienbestände können – sofern diese wesentlich sind – Anzeichen für das Vorliegen einer Wertminderung der Geschäfts- oder Firmenwerte sein. Aus diesem Grund hat ­Vonovia bereits im 2. Quartal 2021 einen anlassbezogenen Werthaltigkeitstest durchgeführt.

Aufgrund weiterer wesentlicher Werterhöhungen der Immobilienbestände im 2. Halbjahr 2021 hat ­Vonovia auch im 4. Quartal 2021 einen anlassbezogenen Werthaltigkeitstest durchgeführt. Hierfür wurde der durch die Akquisition der Deutsche Wohnen SE im Geschäftsjahr 2021 neu entstandene und im Rahmen der zum 31. Dezember 2021 noch vorläufigen Kaufpreisallokation ermittelte Geschäfts- oder Firmenwert von 4,7 Mrd. € vorläufig auf die jeweiligen Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten von ­Vonovia allokiert. ­

Vonovia ermittelt den Nutzungswert in einem komplexen Berechnungsmodell mittels eines DCF-Verfahrens. Dabei ist neben den Prognosen künftiger Zahlungsströme im Wesentlichen die Bestimmung des WACC als ermessensbehaftet einzustufen. Da sich bereits geringe Änderungen der Prognosen künftiger Zahlungsströme bzw. des WACC wesentlich auf den erzielbaren Betrag auswirken können, bestehen im Hinblick auf die Bewertung der Geschäfts- oder Firmenwerte erhebliche Schätzunsicherheiten.

In den regionalen Geschäftsbereichen im Segment Rental hat die unterschiedliche Dynamik der Immobilienkaufpreis- und Mietpreisentwicklung (Yield Compression) bedeutenden Einfluss auf die Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte, da im Vergleich zu den prognostizierten Zahlungsströmen stärker steigende Buchwerte der Investment Properties die Differenz (Headroom) zwischen dem Nutzungswert und dem Buchwert der Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten verringern. Im Geschäftsjahr 2021 führte die Aufwertung der Investment Properties und der damit verbundene Anstieg der Buchwerte bei allen Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten im Segment Rental zu einer Verringerung gegebenenfalls noch bestehender Headrooms bei den Geschäfts- oder Firmenwerten. Im Geschäftsjahr 2021 ergaben sich für fünf der insgesamt sechs regionalen Geschäftsbereiche Wertminderungen der Geschäfts- oder Firmenwerte in Höhe von insgesamt 3.384,1 Mio. €.

Es besteht das Risiko, für den Konzernabschluss, dass eine bestehende Wertminderung nicht in angemessener Höhe ermittelt wurde. Außerdem besteht das Risiko, dass die damit zusammenhängenden Angaben im Konzernanhang nicht sachgerecht sind.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Unter Einbezug unserer Bewertungsspezialisten haben wir sowohl für die anlassbezogenen als auch für die jährliche Werthaltigkeitsprüfung unter anderem die Angemessenheit der wesentlichen Annahmen sowie der Berechnungsmethode von ­Vonovia beurteilt.

Von der Angemessenheit der im Modell hinterlegten und bei der Berechnung verwendeten erwarteten zukünftigen Zahlungsströme haben wir uns unter anderem durch Abgleich mit den aktuellen Planzahlen aus der von ­Vonovia erstellten Detailplanung überzeugt. Wir haben weiterhin geprüft, dass die Detailplanung aus den jeweiligen vom Vorstand verabschiedeten und vom Aufsichtsrat zur Kenntnis genommenen Fünfjahresplanungen richtig abgeleitet wurde. Zudem haben wir ein Verständnis des Prozesses für die Erstellung der Planungen erlangt und den Planungsprozess gewürdigt. Die Plausibilität der Planungsannahmen haben wir auch anhand branchenspezifischer Markterwartungen beurteilt. Zudem haben wir die Prognosegüte vergangener Planungen gewürdigt, indem wir die Planwerte mit den tatsächlich eingetretenen Werten verglichen und Abweichungen analysiert haben.

Da für die regionalen Geschäftsbereiche im Segment Rental ein bedeutender Teil des Nutzungswertes aus Cashflow-­Prognosen für die Zeit nach dem Detailplanungszeitraum (Phase der ewigen Rente) resultiert, haben wir insbesondere die in der Phase der ewigen Rente angesetzte substanzwahrende Instandhaltung und die angesetzten nachhaltigen Wachstumsraten vor dem Hintergrund der regionalen Unterschiede der einzelnen Geschäftsbereiche und anhand externe Markterwartungen gewürdigt.

Hinsichtlich der von ­Vonovia ermittelten WACCs haben wir sowohl eine inhaltliche Würdigung der einzelnen Annahmen und Daten auf Basis verfügbarer Marktdaten als auch eine kritische Gesamtwürdigung im Vergleich zu Vergleichsunternehmen in der Immobilienbranche vorgenommen. Aufgrund der wesentlichen Auswirkungen bereits kleiner Veränderungen des WACCs haben wir einen weiteren Schwerpunkt auf die von ­Vonovia durchgeführten Sensitivitätsanalysen gelegt und nachvollzogen, ob und in welchem Umfang sich bei Änderung der einzelnen Annahmen und Daten der WACCs im Rahmen erwartbarer Bandbreiten weiterer Wertminderungsbedarf ergäbe.

Zur Beurteilung der methodisch und mathematisch sachgerechten Umsetzung der Bewertungsmethode haben wir die von ­Vonovia vorgenommene Bewertung anhand eigener Berechnungen nachvollzogen und Abweichungen analysiert.

Schließlich haben wir beurteilt, ob die Anhangangaben zur Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte sachgerecht sind. Dies umfasste auch die Beurteilung der Angemessenheit der Anhangangaben zu Sensitivitäten bei für möglich gehaltenen Änderungen wesentlicher der Bewertung zugrunde liegender Annahmen und Daten.

Unsere Schlussfolgerungen

Die der Werthaltigkeitsprüfung der Geschäfts- oder Firmenwerte zugrunde liegende Berechnungsmethode ist sachgerecht und steht im Einklang mit den anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen. Die der Bewertung zugrunde liegenden Annahmen und Daten der Gesellschaft liegen innerhalb akzeptabler Bandbreiten. Die mit der Werthaltigkeitsprüfung der Geschäfts- oder Firmenwerte zusammenhängenden Anhangangaben sind sachgerecht.

Unternehmenserwerb Deutsche Wohnen SE

Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen verweisen wir auf den Konzernanhang Textziffer 3. Angaben zum Erwerb der Deutsche Wohnen SE finden sich im Konzernanhang unter der Textziffer 4.

Das Risiko für den Abschluss

Im Rahmen eines öffentlichen Übernahmeangebots, durch Ankäufe am Markt sowie durch Einzelvereinbarungen erwarb die ­Vonovia SE im Geschäftsjahr 2021 insgesamt rund 87,6 % der Anteile an der Deutsche Wohnen SE.

Es handelt sich bei der Transaktion um einen sukzessiven Unternehmenszusammenschluss, da die ­Vonovia SE bereits vor dem im August 2021 bekanntgegebenen öffentlichen Übernahmeangebot aufgrund getätigter Anteilserwerbe über einen maßgeblichen Einfluss über die Deutsche Wohnen SE verfügte. Mit dem Erwerb weiterer Anteile sowie der im Rahmen des öffentlichen Übernahmeangebots angedienten Anteile hat die ­Vonovia SE seit dem 30. September 2021 (Erwerbszeitpunkt) Beherrschung über die Deutsche Wohnen SE und deren mittel- und unmittelbaren Tochtergesellschaften (Deutsche Wohnen) erlangt. Entsprechend wird der Deutsche Wohnen-Teilkonzern ab diesem Zeitpunkt mittels Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss der ­Vonovia eingebunden.

Die Gesamtgegenleistung zum Erwerbszeitpunkt beträgt 18,0 Mrd. €. Unter Berücksichtigung des im Rahmen der zum 31. Dezember 2021 noch vorläufigen Kaufpreisallokation ermittelten erworbenen Nettovermögens in Höhe von 15,3 Mrd. € und den Nicht beherrschenden Anteilen in Höhe von 2,0 Mrd. € ergibt sich ein Geschäfts- oder Firmenwert in Höhe von 4,7 Mrd. €.

Das Nettovermögen ergibt sich als Saldo aus den erworbenen Vermögenswerten und den übernommenen Schulden, die nach IFRS 3 im Regelfall zum beizulegenden Zeitwert im Erwerbszeitpunkt angesetzt werden. Zur Identifikation und Bewertung der erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden hat ­Vonovia einen unabhängigen Sachverständigen hinzugezogen.

Die Identifikation und die Bewertung der erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden sind komplex und beruhen teils auf ermessensbehafteten Annahmen des Vorstands. Insbesondere bei der Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte von erworbenen Vermögenswerten und übernommenen Schulden sind Ermessensentscheidungen des Vorstands bezüglich der in die Bewertung einfließenden Annahmen erforderlich. Wesentliche Annahmen betreffen insbesondere die künftigen Zahlungsströme und die Diskontierungszinssätze.

Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass die erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden unzutreffend identifiziert bzw. fehlerhaft bewertet sind. Außerdem besteht das Risiko, dass die Angaben im Konzernanhang nicht vollständig und sachgerecht sind.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Zunächst haben wir uns durch Befragungen des Vorstands und weiterer relevanter Ansprechpartner der ­Vonovia und durch Würdigung des öffentlichen Übernahmeangebotes sowie weiterer Verträge und Vereinbarungen ein Verständnis von der Transaktion, der Geschäftstätigkeit sowie des wirtschaftlichen und rechtlichen Umfelds der Deutsche Wohnen verschafft.

Den Prozess der Identifikation der erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden haben wir vor dem Hintergrund unserer Branchenkenntnisse und gewonnenen Erkenntnisse der Geschäftstätigkeit sowie des wirtschaftlichen und rechtlichen Umfelds der Deutsche Wohnen auf Übereinstimmung mit den Anforderungen nach IFRS 3 gewürdigt.

Hierzu haben wir auch den externen Sachverständigen befragt und dessen Vorgehensweise bei der Identifizierung der erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden, die einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert unterzogen wurden, beurteilt. Die von dem externen Sachverständigen erstellte Übersicht mit den identifizierten und zu bewertenden Vermögenswerten und Schulden haben wir hinsichtlich ihrer Vollständigkeit analysiert. Hierzu haben wir den Erkenntnissen des externen Sachverständigen auch unsere eigenen Erkenntnisse und Erwartungen gegenübergestellt und diese miteinander verglichen. Zudem haben wir die Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität des von ­Vonovia beauftragten unabhängigen Sachverständigen beurteilt.

Die Bewertung der identifizierten erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden haben wir risikoorientiert unter Einbeziehung unserer Bewertungsspezialisten gewürdigt.

Hierzu haben wir unter anderem die Angemessenheit der Bewertungsverfahren sowie der in die Bewertung eingeflossenen wesentlichen Annahmen und Daten beurteilt. Die den künftigen Zahlungsströmen und Diskontierungszinssätzen zugrunde liegenden Annahmen und Daten haben wir mit den Planungsverantwortlichen erörtert sowie mit eigenen Annahmen und öffentlich verfügbaren Daten verglichen.

Schließlich haben wir beurteilt, ob die Anhangangaben zu dem Erwerb der Deutsche Wohnen vollständig und sachgerecht sind.

Unsere Schlussfolgerungen

Das der Identifikation und Bewertung der erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden zugrunde liegende Vorgehen ist sachgerecht und steht im Einklang mit den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen. Die wesentlichen Annahmen und Daten sind angemessen, die Darstellung im Konzernanhang ist sachgerecht.

Sachgerechte Einbeziehung der QUARTERBACK Gruppe und der QUARTERBACK-Objektgesellschaften nach der Equity-Methode in den Konzernabschluss der ­Vonovia

Zur Einbeziehung der QUARTERBACK Gruppe und der QUARTERBACK-Objektgesellschaften in den Konzernabschluss der ­Vonovia verweisen wir auf die Ausführungen im Konzernanhang unter dem Abschnitt 30.

Das Risiko für den Abschluss

­Vonovia hält eine 40 % Beteiligung an der QUARTERBACK Immobilien AG, Leipzig, dem Mutterunternehmen der QUARTERBACK Gruppe. Darüber hinaus hält ­Vonovia weitere elf 44 % bis 50 % Beteiligungen an QUARTERBACK-Objektgesellschaften, deren anderer wesentlicher Gesellschafter die QUARTERBACK Gruppe ist. Im Konzernabschluss der ­Vonovia zum 31. Dezember 2021 werden die QUARTERBACK Gruppe und die QUARTERBACK-Objektgesellschaften nach der Equity-Methode einbezogen. Der fortgeschriebene Equity-Buchwert für die QUARTERBACK Gruppe und der QUARTERBACK-Objektgesellschaften beträgt zum Bilanzstichtag insgesamt 475,2 Mio. € und es wurde für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 ein Ergebnis aus der Equity-Bilanzierung der QUARTERBACK Gruppe und der QUARTERBACK-Objektgesellschaften von insgesamt 3,7 Mio. € in der Konzern – Gewinn – und Verlustrechnung erfasst.

Im Geschäftsjahr sind insbesondere die nachfolgenden Geschäftsvorfälle mit der QUARTERBACK Gruppe und einzelnen QUARTERBACK-Objektgesellschaften erfolgt:

Hinzu kamen personelle Wechsel zur QUARTERBACK Gruppe.

Die Entscheidung, ob eine Einbeziehung der QUARTERBACK Gruppe und der QUARTERBACK-Objektgesellschaften nach der Equity-Methode sachgerecht ist, wird insbesondere anhand der Regelungen in IAS 28, IFRS 11 und IFRS 10 vorgenommen.

Es besteht das Risiko für den Abschluss, dass aufgrund der Komplexität des Sachverhalts die Einbeziehung QUARTERBACK Gruppe und der QUARTERBACK-Objektgesellschaften in den Konzernabschluss der ­Vonovia nach der Equity-Methode nicht sachgerecht ist.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Im Rahmen der Prüfung der Sachgerechtigkeit der Einbeziehung der QUARTERBACK Gruppe und der QUARTERBACK-Objektgesellschaften in den Konzernabschluss der ­Vonovia nach der Equity Methode haben wir risikoorientiert insbesondere folgende Prüfungshandlungen durchgeführt:

Überprüfung der von der ­Vonovia erstellten Gesamtanalyse zur Equity-Einbeziehung der QUARTERBACK Gruppe und der QUARTERBACK-Objektgesellschaften bezüglich der sachgerechten Beurteilung und vollständigen Berücksichtigung aller relevanten Sachverhalte.

Unsere Schlussfolgerungen

Die Einbeziehung der QUARTERBACK Gruppe und der QUARTERBACK-Objektgesellschaften nach der Equity-­Methode in den Konzernabschluss der ­Vonovia ist sachgerecht.

Sonstige Informationen

Die gesetzlichen Vertreter bzw. der Aufsichtsrat sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die folgenden nicht inhaltlich geprüften Bestandteile des zusammengefassten Lageberichts:

Die sonstigen Informationen umfassen zudem die übrigen Teile des Geschäftsberichts. Die sonstigen Informationen umfassen nicht den Konzernabschluss, die inhaltlich geprüften Angaben im zusammengefassten Lagebericht sowie unseren dazugehörigen Bestätigungsvermerk.

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die oben genannten sonstige Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine wesentliche falsche Darstellung dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

Auftragsgemäß haben wir eine gesonderte betriebswirtschaftliche Prüfung der nichtfinanziellen Konzernerklärung durchgeführt. In Bezug auf Art, Umfang und Ergebnisse dieser betriebswirtschaftlichen Prüfung weisen wir auf unseren Prüfungsvermerk vom 16. März 2022 hin.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den zusammengefassten Lagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im zusammengefassten Lagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung sowie unter ergänzender Beachtung der ISA durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offen­legung erstellten elektronischen Wiedergabe des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts nach § 317 Abs. 3a HGB

Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, ob die in der bereitgestellten Datei „2022-03-14 - Testatsdatei.zip“ (SHA256-Hashwert: 12a811e93a30caf5f72f9d86e64171835d8aaf7cf85828f304c09163c602df4b) enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefasste Lageberichts (im Folgenden auch als „ESEF-Unterlagen“ bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat („ESEF-Format“) in allen wesentlichen Belangen entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung nur auf die Überführung der Informationen des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in das ESEF-Format und daher weder auf die in diesen Wiedergaben enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.

Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten bereitgestellten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden „Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten Konzernabschluss und zum beigefügten zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen in der oben genannten Datei enthaltenen Informationen ab.

Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten bereitgestellten Datei enthaltenen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3a HGB unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a HGB (IDW PS 410) (10.2021) und des International Standard on Assurance Engagements 3000 (Revised) durchgeführt. Unsere Verantwortung danach ist nachstehend weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschafts­prüferpraxis hat die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem des IDW Qualitäts­sicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet.

Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB und für die Auszeichnung des Konzern­abschlusses nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 HGB.

Ferner sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Prozesses der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 16. April 2021 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 15. Dezember 2021 vom Aufsichtsrat beauftragt. Seit dem Börsengang der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2013 sind wir ununterbrochen als Konzernabschlussprüfer der ­Vonovia SE tätig.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungs­bericht) in Einklang stehen.

Sonstiger Sachverhalt – Verwendung des Bestätigungs­vermerks

Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Konzernabschluss und dem geprüften zusammengefassten Lagebericht sowie den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen. Der in das ESEF-Format überführte Konzernabschluss und der zusammengefasste Lagebericht – auch die im Bundesanzeiger bekanntzumachenden Fassungen – sind lediglich elektronische Wiedergaben des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften zusammengefassten Lageberichts und treten nicht an deren Stelle. Insbesondere ist der ESEF-Vermerk und unser darin enthaltenes Prüfungsurteil nur in Verbindung mit den in elektronischer Form bereitgestellten geprüften ESEF-Unterlagen verwendbar.

Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer

Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Maximilian Cremer.

Düsseldorf, den 16. März 2022

KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

gez. Ufer
Wirtschaftsprüfer

gez. Cremer
Wirtschaftsprüfer