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22 Ertragsteuern

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Ertragsteuern für das laufende Geschäftsjahr und frühere Geschäftsjahre werden in dem Umfang, in dem sie noch nicht bezahlt sind, als laufende Ertragsteuerverbindlichkeit angesetzt. Der laufende Steueraufwand wird auf Basis des zu versteuernden Ergebnisses des Geschäftsjahres ermittelt.

Aktive und passive latente Steuern werden grundsätzlich mittels des Temporary-Konzepts in Verbindung mit der Liability-Methode für sämtliche temporären Unterschiede zwischen steuerlichen und bilanziellen Wertansätzen gebildet. Aktive latente Steuern auf temporäre Unterschiede und Verlustvorträge werden nur angesetzt, sofern ihnen aufrechenbare passive latente Steuern – hinsichtlich aktiver latenter Steuern auf Verlustvorträge unter Beachtung der Mindestbesteuerung – gegenüberstehen bzw. eine Nutzung der betreffenden Steuerentlastungen auf Basis prognostizierbarer Ergebnisse der voraussehbaren Zukunft nachgewiesen werden kann.

Aktive und passive latente Steuern werden nicht angesetzt, soweit sich die temporäre Differenz aus dem erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts als Folge eines Unternehmenszusammenschlusses oder aus der erstmaligen Erfassung (außer bei Unternehmenszusammenschlüssen) von anderen Vermögenswerten und Schulden, welche aus Vorfällen resultieren, die weder das zu versteuernde Einkommen noch den Jahresüberschuss berühren, ergibt.

Aktive Steuerlatenzen werden zu jedem Bilanzstichtag auf ihre Werthaltigkeit überprüft. Gegebenenfalls wird der Buchwert eines latenten Steueranspruchs in dem Umfang verringert, in dem ihnen aufrechenbare passive latente Steuern nicht länger gegenüberstehen bzw. es nicht mehr wahrscheinlich ist, dass ein zukünftig ausreichend zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen wird.

Die latenten Steuern werden auf Basis der Steuersätze ermittelt, die nach der derzeitigen Rechtslage in den jeweiligen Ländern zum Realisationszeitpunkt gelten bzw. erwartet werden. Für die Berechnung der inländischen latenten Steuern wurde wie für 2022 auch für 2023 grundsätzlich der kombinierte Steuersatz aus Körperschaft- und Gewerbesteuer in Höhe von 33,1 % herangezogen. Für die in Österreich ansässigen Gesellschaften beträgt der Körperschaftsteuersatz aufgrund der für das Jahr 2024 verkündeten Erwartung 23,0 %, für die in Schweden ansässigen Gesellschaften liegt er bei 20,6 %.

Aktive und passive latente Steuern werden nur dann miteinander saldiert, sofern ein einklagbares Recht besteht, die bilanzierten Beträge gegeneinander aufzurechnen, sie gegenüber derselben Steuerbehörde bestehen und die Realisationsperiode übereinstimmt. In Übereinstimmung mit den Regelungen des IAS 12 „Ertragsteuern“ werden latente Steueransprüche bzw. -verbindlichkeiten nicht abgezinst.

Ertragsteuern

in Mio. €

2022 (angepasst)

2023

Laufende Ertragsteuern

191,0

228,8

Aperiodische laufende Ertragsteuern

-12,1

16,6

Latente Steuern − temporäre Differenzen

-285,2

-2.959,3

Latente Steuern − Verlustvorträge

76,5

136,8

-29,8

-2.577,1

Für das Geschäftsjahr 2023 beträgt bei den inländischen Gesellschaften der zusammengefasste Steuersatz aus Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 15,8 % (2022: 15,8 %). Einschließlich der Gewerbesteuer von annähernd 17,3 % (2022: 17,3 %) ergibt sich für 2023 im Inland grundsätzlich ein Gesamtsteuersatz von 33,1 % (2022: 33,1 %). Für die in Österreich ansässigen Gesellschaften beträgt der Körperschaftsteuersatz 24,0 % (2022: 25,0 %), für die Gesellschaften in Schweden 20,6 % (2022: 20,6 %). Die Vonovia Finance B.V. unterliegt mit ihren Einkünften dem niederländischen Steuerrecht; laufende Steuer fällt dort in Höhe von 1,4 Mio. € (2022: 2,4 Mio. €) an. Die weiteren in den Niederlanden ansässigen immobilienhaltenden Gesellschaften sind in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Diese und die anderen ausländischen Gesellschaften zahlen in den Ansässigkeitsstaaten aus Konzernsicht unwesentliche Steuern.

Für abzugsfähige temporäre Differenzen (ohne Verlustvorträge) in Höhe von 90,9 Mio. € (31.12.2022: 88,2 Mio. €) wurden weder latente Körperschaftsteuern noch latente Gewerbesteuern aktiviert, da ihre künftige Nutzung nicht wahrscheinlich ist.

Zum 31. Dezember 2023 bestehen im Inland körperschaftsteuerliche Verlustvorträge in Höhe von 4.290,2 Mio. € (31.12.2022: 4.549,9 Mio. €) sowie gewerbesteuerliche Verlustvorträge in Höhe von 2.548,3 Mio. € (31.12.2022: 2.850,2 Mio. €), für die aktive latente Steuern insoweit gebildet wurden, als ihre Realisierbarkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gewährleistet ist. Im Ausland bestehen zum 31. Dezember 2023 körperschaftsteuerliche Verlustvorträge in Höhe von 348,1 Mio. € (31.12.2022: 435,6 Mio. €) und gewerbesteuerliche Verlustvorträge in Höhe von 14,4 Mio. € (2022: 15,3 Mio. €), für die ebenfalls aktive latente Steuern gebildet wurden, soweit ihre Realisierbarkeit hinreichend wahrscheinlich ist. Die Minderung der steuerlichen Verlustvorträge resultierte aus laufenden steuerlichen Gewinnen in einzelnen Gesellschaften und der damit verbundenen Nutzung der Verlustvorträge.

Für in- und ausländische körperschaftsteuerliche Verlustvorträge in Höhe von 1.461,5 Mio. € (31.12.2022: 1.342,7 Mio. €) wurden in der Bilanz keine latenten Steuern aktiviert; hiervon sind im Geschäftsjahr 2023 25,9 Mio. € (2022: 23,4 Mio. €) neu entstanden. Diese Verlustvorträge sind nach bestehender Rechtslage zeitlich und der Höhe nach unbegrenzt vortragsfähig. Aus dem Nichtansatz aktiver latenter Steuern auf die neu entstandenen körperschaftsteuerlichen Verlustvorträge resultiert ein Steuereffekt von 4,2 Mio. € (2022: 3,7 Mio. €). Daneben bestehen weitere unbegrenzt vortragsfähige gewerbesteuerliche Verlustvorträge in Höhe von insgesamt 728,5 Mio. € (31.12.2022: 624,4 Mio. €), die nicht zu aktiven latenten Steuern geführt haben. Hiervon sind 21,2 Mio. € im Geschäftsjahr 2023 neu entstanden (2022: 22,2 Mio. €), der Steuereffekt hieraus beträgt 3,5 Mio. € (2022: 3,7 Mio. €).

Die Neubewertung von aktiven latenten Steuern auf bereits im Vorjahr bestehende temporäre Differenzen und Verlustvorträge führte im Geschäftsjahr 2023 zu Aufwand in Höhe von 31,6 Mio. € (2022: Ertrag von 8,2 Mio. €). Der Anstieg ist im Wesentlichen auf die Neubewertung des Verlustvortrags einer Gesellschaft zurückzuführen, die im Jahr 2023 in einen ertragsteuerlichen Organkreis aufgenommen wurde.

Latente Steuern auf Zinsvorträge werden aktiviert, soweit es wahrscheinlich ist, dass der Zinsvortrag in der Zukunft genutzt werden kann. Aufgrund der Kapitalstruktur des Konzerns ist die Nutzung eines Zinsvortrags in der Zukunft nicht wahrscheinlich. Deshalb werden auf inländische Zinsvorträge in Höhe von 1.598,0 Mio. € (31.12.2022: 1.340,7 Mio. €) keine aktiven latenten Steuern angesetzt; hiervon sind im Berichtsjahr 257,3 Mio. € (2022: 223,9 Mio. €) neu entstanden. Der aus dem Nichtansatz aktiver latenter Steuern auf den neu entstandenen Zinsvortrag resultierende Steuereffekt beträgt im Inland 87,6 Mio. € (2022: 71,4 Mio. €). Seit 2019 gibt es in Schweden eine mit der deutschen Zinsschranke vergleichbare Regelung. Deshalb werden auch in Schweden auf Zinsvorträge in Höhe von 162,3 Mio. € (2022: 144,7 Mio. €) keine aktiven latenten Steuern angesetzt. Hiervon sind im Berichtsjahr 33,0 Mio. € (2022: 32,7 Mio. €) neu entstanden. Der aus dem Nichtansatz der latenten Steuern resultierende Steuereffekt beträgt in Schweden 6,8 Mio. € (2022: 6,7 Mio. €).

Die Überleitungsrechnung zwischen dem ausgewiesenen effektiven Steueraufwand und dem erwarteten Steueraufwand, der sich aus dem Produkt des Konzernergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit mit dem im Inland anzuwendenden Steuersatz ermittelt, ergibt sich aus der folgenden Aufstellung:

Überleitung Steueraufwand

in Mio. €

2022

2023

Ergebnis vor Steuern

-604,6

-9.185,2

Ertragsteuersatz in %

33,1

33,1

Erwarteter Steueraufwand

-200,1

-3.044,9

Gewerbesteuereffekte

-1,6

170,8

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

149,6

236,5

Steuerfreies Einkommen

-42,4

-171,9

Änderung der aktiven latenten Steuern auf Verlustvorträge und
temporäre Differenzen

-8,2

31,6

Nicht angesetzte neu entstandene Verlust- und Zinsvorträge sowie Nutzung von Zinsvorträgen

22,3

102,1

Aperiodische Ertragsteuern und Steuern auf Garantiedividenden

-224,6

-20,2

Steuereffekt aus Impairment Geschäfts- oder Firmenwert

316,3

45,9

Abweichende ausländische Steuersätze

-38,4

89,3

Übrige Steuereffekte (netto)

-2,7

-16,3

Effektive Ertragsteuern

-29,8

-2.577,1

Effektiver Ertragsteuersatz in %

4,9

28,1

Die latenten Steuern setzen sich wie folgt aus temporären Differenzen und ungenutzten Verlustvorträgen zusammen:

Aktive latente Steuern

in Mio. €

31.12.2022

31.12.2023

Immaterielle Vermögenswerte

6,2

10,7

Investment Properties

75,7

76,0

Vorräte

142,0

116,3

Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte

0,0

5,9

Sachanlagen

42,3

8,3

Finanzielle Vermögenswerte

6,0

2,5

Sonstige Vermögenswerte

55,3

156,8

Pensionsrückstellungen

65,4

64,3

Übrige Rückstellungen

45,3

55,0

Verbindlichkeiten

242,4

268,1

Steuerliche Verlustvorträge

1.042,9

906,3

Aktive latente Steuern

1.723,5

1.670,2

Passive latente Steuern

in Mio. €

31.12.2022

31.12.2023

Immaterielle Vermögenswerte

32,8

10,6

Investment Properties

19.795,5

16.817,3

Vorräte

61,1

136,5

Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte

34,9

58,3

Sachanlagen

48,1

9,1

Finanzielle Vermögenswerte

5,1

54,5

Sonstige Vermögenswerte

188,4

135,2

Pensionsrückstellungen

2,9

0,5

Übrige Rückstellungen

78,0

15,4

Verbindlichkeiten

49,5

59,6

Passive latente Steuern

20.296,3

17.297,0

Überhang passive latente Steuern

18.572,8

15.626,8

Eine Saldierung von aktiven und passiven latenten Steuern erfolgt, soweit sowohl eine Identität des Steuergläubigers und der Steuerbehörde als auch Fristenkongruenz bestehen. Infolgedessen werden folgende aktive bzw. passive latente Steuern bilanziert:

Saldierung latente Steuern

in Mio. €

31.12.2022

31.12.2023

Aktive latente Steuern

39,6

86,4

Passive latente Steuern

18.612,4

15.713,2

Überhang passive latente Steuern

18.572,8

15.626,8

Die Minderung der passiven latenten Steuern resultiert überwiegend aus Investment Properties.

Die Veränderung des Bestands latenter Steuern stellt sich wie folgt dar:

Veränderung des Bestands latenter Steuern

in Mio. €

2022

2023

Überhang passive latente Steuern zum 1. Januar

18.674,1

18.572,8

Latenter Steueraufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung

-208,7

-2.822,5

Latente Steuern im Zusammenhang mit Erst- und Entkonsolidierungen

156,5

0,2

Im sonstigen Ergebnis erfasste Veränderung latenter Steuern auf
EK-Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden

-0,6

-0,8

Im sonstigen Ergebnis erfasste Veränderung latenter Steuern auf
versicherungsmathematische Gewinne und Verluste aus Pensionen
und ähnlichen Verpflichtungen

52,2

-10,6

Im sonstigen Ergebnis erfasste Veränderung latenter Steuern auf
derivative Finanzinstrumente

19,8

-31,5

Bilanzielle Umgliederung in zur Veräußerung gehaltene Vermögens­werte und Schulden aufgegebener Geschäftsbereiche

-23,2

Direkt in der Kapitalrücklage erfasste latente Steuern auf Kapitalbeschaffungskosten für Kapital­erhöhungen

0,1

-0,3

Effekte aus der Währungsumrechnung

-77,1

-6,3

Umgliederung in Ergebnis aus Discontinued Operations

-44,1

-51,3

Sonstiges

0,6

0,3

Überhang passive latente Steuern zum 31. Dezember

18.572,8

15.626,8

Für bei Tochtergesellschaften aufgelaufene Gewinne in Höhe von 50.966,9 Mio. € (31.12.2022: 57.216,9 Mio. €) werden keine latenten Steuerschulden passiviert, da diese Gewinne auf unbestimmte Zeit investiert bleiben sollen bzw. keiner Besteuerung unterliegen. Bei einer Ausschüttung oder Veräußerung der Tochtergesellschaften würden 5 % der ausgeschütteten Beträge oder der Veräußerungsgewinne der deutschen Besteuerung unterliegen, sodass sich hieraus in der Regel eine zusätzliche Steuerbelastung ergeben würde.

Zum Bilanzstichtag wurden die BEPS (Base Erosion and Profit Shifting)-Pillar-2-Regelungen (MinBestRL-UmsG) bereits in deutsches Recht überführt (MinStG), sind aber noch nicht in Kraft getreten. Der Konzern fällt in den Anwendungsbereich dieser Regelungen.

Vonovia hat zum Abschlussstichtag eine erste indikative Analyse durchgeführt, um die grundsätzliche Betroffenheit und die Jurisdiktionen zu ermitteln, aus denen die Gruppe möglichen Auswirkungen im Zusammenhang mit einer Pillar 2 Top-up Tax ausgesetzt ist.

Dabei wurde zunächst geprüft, ob die CbCR (Country-by-Country Reporting)-Safe-Harbour-Regelungen einschlägig sind. War ein Land nach Prüfung der Safe-Harbour-Regelungen nicht von der Pillar-2-Berechnung ausgenommen, erfolgte die Berechnung des effektiven Steuersatzes auf vereinfachter Basis.

Aus dieser ersten indikativen Analyse wurden keine Länder identifiziert, aus denen Vonovia Auswirkungen einer Pillar 2 Top-up Tax entstehen würden. Daher wird derzeit davon ausgegangen, dass keine Betroffenheit bezüglich der Pillar 2 Top-up Tax besteht. Mithin hätte sich der durchschnittliche effektive Konzernsteuersatz nicht geändert, wenn die Pillar-2-Gesetzgebung bereits zum Bilanzstichtag in Kraft gewesen wäre.

Der Konzern verfolgt den Fortschritt des Gesetzgebungsverfahrens in jedem Land, in dem Vonovia tätig ist.

Vonovia wendet die Ausnahme in IAS 12 an, wonach keine aktiven und passiven latenten Steuern im Zusammenhang mit den Ertragsteuern der zweiten Säule („Pillar 2“) der OECD bilanziert und auch keine Angaben dazu geleistet werden.