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Nachhaltigkeitserklärung

Erläuterungen zu den Berichtsinhalten und der Rahmensetzung

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) trat am 5. Januar 2023 auf EU-Ebene in Kraft. Alle Staaten der Europäischen Union (EU) und somit auch Deutschland waren verpflichtet, die Richtlinie innerhalb von 18 Monaten, d. h. bis zum 5. Juli 2024, in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland ist die Umsetzung bis zum 31. Dezember 2024 nicht erfolgt.

Dies hat zur Folge, dass der bisherige Rechtsstand zur Umsetzung der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) für die Berichterstattung 2024 unverändert fortbesteht und weiterhin eine Nichtfinanzielle Konzernerklärung nach den §§ 315b, 315c i. V. m. den §§ 289c bis 289e HGB aufzustellen ist.

Trotz nicht vorhandener Verpflichtung zur Berichterstattung nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) hat sich die Vonovia SE (im Weiteren Vonovia) entschlossen, ihre Nachhaltigkeitserklärung, die gleichzeitig die Anforderungen an die nach §§ 315b bis 315c HGB aufgestellte nichtfinanzielle Konzernerklärung erfüllt (im Folgenden „Nachhaltigkeitserklärung“), unter vollständiger Beachtung der ESRS als anerkanntes Rahmenwerk gemäß §§ 315c Abs. 3 i. V. m. 289d HGB aufzustellen. Die vorliegende Konzern-Nachhaltigkeitserklärung erfüllt somit sowohl die Anforderungen der CSRD als auch die Anforderungen der §§ 315b bis 315c für eine nichtfinanzielle Konzernerklärung und des Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852 (sogenannte EU-Taxonomie).

Die Beachtung der Mindestangabepflichten nach §§ 315c i. V. m. 289c HGB und DRS 20.257 ff. ist somit sichergestellt.

Aufgrund der erstmaligen Aufstellung der Nachhaltigkeitserklärung unter vollständiger Beachtung der ESRS wird das Stetigkeitsprinzip des Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) 20.26 durchbrochen. Mit der Abkehr von der bisherigen Berichterstattung unter Berücksichtigung des Rahmenwerks der Global Reporting Initiative (GRI) wird der Bedeutung der ESRS als durch die Europäische Kommission angenommene Berichterstattungsstandards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung Rechnung getragen. Bei den enthaltenen Kennzahlen wurden – sofern notwendig – Vorjahresangaben rückwirkend an die neuen Berechnungsmethoden angepasst.

Der Ausweis wesentlicher nichtfinanzieller Leistungsindikatoren erfolgt – zusammen mit der Darstellung der zugrunde liegenden Konzepte, Ziele und Maßnahmen – in den jeweiligen inhaltlichen Kapiteln. Diese decken die gesetzlich vorgegebenen Aspekte – Umweltbelange, Sozialbelange, Arbeitnehmerbelange, Bekämpfung von Korruption und Bestechung sowie Achtung der Menschenrechte – ab.

In dieser Nachhaltigkeitserklärung wird der Nachhaltigkeits-Performance-Index (Sustainability Performance Index; SPI) aufgeführt. Diese Kennzahl stellt für den Vonovia Konzern die führende nichtfinanzielle Steuerungskennzahl im Sinne des DRS 20 Tz. 101 i. V. m. Tz. 106. dar. Der SPI besteht aus sechs Teil-Indikatoren, die sich aus den wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen ableiten, und stellt ein entscheidendes Instrument zur Steuerung und Vergütung unseres nachhaltigen Handelns dar (zu weiteren Details siehe ESRS 2 GOV-3). Der SPI als bedeutsamster nichtfinanzieller Leistungsindikator ist zusätzlich im Kapitel Unternehmenssteuerung sowie im Prognosebericht dargestellt.

Die Nachhaltigkeitserklärung ist nicht Gegenstand der gesetzlichen Abschlussprüfung, sie unterliegt einer freiwilligen Prüfung nach ISAE 3000 (Revised) mit begrenzter Sicherheit durch die PwC GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Dabei stellen jegliche Verweise auf Inhalte außerhalb der Nachhaltigkeitserklärung weiterführende Informationen dar und sind weder Bestandteil der Nachhaltigkeitserklärung noch der betriebswirtschaftlichen Prüfung. Verweise und weiterführende Informationen sind kein integraler Bestandteil dieser Nachhaltigkeitserklärung.

Dem Ausweis in der Finanzberichterstattung folgend fließen Umsätze, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben im Sinne der EU Taxonomie nicht in die Nenner der drei Größen ein.