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21 Ertragsteuern

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Ertragsteuern für das laufende Geschäftsjahr und frühere Geschäftsjahre werden in dem Umfang, in dem sie noch nicht bezahlt sind, als laufende Ertragsteuerverbindlichkeit angesetzt. Der laufende Steueraufwand wird auf Basis des zu versteuernden Ergebnisses des Geschäftsjahres ermittelt.

Aktive und passive latente Steuern werden grundsätzlich mittels des Temporary-Konzepts in Verbindung mit der Liability-Methode für sämtliche temporären Unterschiede zwischen steuerlichen und bilanziellen Wertansätzen gebildet. Aktive latente Steuern auf temporäre Unterschiede und Verlustvorträge werden nur angesetzt, sofern ihnen aufrechenbare passive latente Steuern – hinsichtlich aktiver latenter Steuern auf Verlustvorträge unter Beachtung der Mindestbesteuerung – gegenüberstehen bzw. eine Nutzung der betreffenden Steuerentlastungen auf Basis prognostizierbarer Ergebnisse der voraussehbaren Zukunft nachgewiesen werden kann.

Aktive und passive latente Steuern werden nicht angesetzt, soweit sich die temporäre Differenz aus dem erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts als Folge eines Unternehmenszusammenschlusses ergibt oder aus der erstmaligen Erfassung (außer bei Unternehmenszusammenschlüssen) von anderen Vermögenswerten und Schulden, welche aus Vorfällen resultieren, die weder das zu versteuernde Einkommen noch den Jahresüberschuss berühren und zum Zeitpunkt der Transaktion nicht zu gleichen steuerpflichtigen und abzugsfähigen temporären Differenzen führen.

Aktive Steuerlatenzen werden zu jedem Bilanzstichtag auf ihre Werthaltigkeit überprüft. Ggf. wird der Buchwert eines latenten Steueranspruchs in dem Umfang verringert, in dem ihnen aufrechenbare passive latente Steuern nicht länger gegenüberstehen bzw. es nicht mehr wahrscheinlich ist, dass ein zukünftig ausreichend zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen wird.

Die latenten Steuern werden auf Basis der Steuersätze ermittelt, die nach der derzeitigen Rechtslage in den jeweiligen Ländern zum Realisationszeitpunkt gelten bzw. erwartet werden. Für die Berechnung der inländischen latenten Steuern wurde wie für 2023 auch für 2024 grundsätzlich der kombinierte Steuersatz aus Körperschaft- und Gewerbesteuer in Höhe von 33,1 % herangezogen. Für die in Österreich ansässigen Gesellschaften beträgt seit dem Jahr 2024 der Körperschaftsteuersatz 23,0 %, für die in Schweden ansässigen Gesellschaften liegt er bei 20,6 %.

Aktive und passive latente Steuern werden nur dann miteinander saldiert, sofern ein einklagbares Recht besteht, die bilanzierten Beträge gegeneinander aufzurechnen, sie gegenüber derselben Steuerbehörde bestehen und die Realisationsperiode übereinstimmt. In Übereinstimmung mit den Regelungen des IAS 12 „Ertragsteuern“ werden latente Steueransprüche bzw. -verbindlichkeiten nicht abgezinst.

Ertragsteuern

in Mio. €

2023

2024

Laufende Ertragsteuern

228,8

220,9

Aperiodische laufende Ertragsteuern

16,6

0,9

Latente Steuern − temporäre Differenzen

-2.959,3

51,2

Latente Steuern − Verlustvorträge

136,8

112,6

-2.577,1

385,6

Für das Geschäftsjahr 2024 beträgt bei den inländischen Gesellschaften der zusammengefasste Steuersatz aus Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 15,8 % (2023: 15,8 %). Einschließlich der Gewerbesteuer von annähernd 17,3 % (2023: 17,3 %) ergibt sich für 2024 im Inland grundsätzlich ein Gesamtsteuersatz von 33,1 % (2023: 33,1 %). Für die in Österreich ansässigen Gesellschaften beträgt der Körperschaftsteuersatz 23,0 % (2023: 24,0 %), für die Gesellschaften in Schweden 20,6 % (2023: 20,6 %). Die in den Niederlanden ansässigen immobilienhaltenden Gesellschaften sind in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Diese und die anderen ausländischen Gesellschaften zahlen in den Ansässigkeitsstaaten aus Konzernsicht unwesentliche Steuern. Da für die in den Niederlanden ansässigen Gesellschaften eine grenzüberschreitende Sitzverlegung nach Deutschland geplant und teilweise bereits umgesetzt ist, werden die temporären Differenzen dieser Gesellschaften zum 31. Dezember 2024 erstmalig auch mit Gewerbesteuer bewertet.

Für abzugsfähige temporäre Differenzen (ohne Verlustvorträge) in Höhe von 82,5 Mio. € (31. Dezember 2023: 90,9 Mio. €) wurden weder latente Körperschaftsteuern noch latente Gewerbesteuern aktiviert, da ihre künftige Nutzung nicht wahrscheinlich ist.

Zum 31. Dezember 2024 bestehen im Inland körperschaftsteuerliche Verlustvorträge in Höhe von 3.989,4 Mio. € (31. Dezember 2023: 4.290,2 Mio. €) sowie gewerbesteuerliche Verlustvorträge in Höhe von 2.258,9 Mio. € (31. Dezember 2023: 2.548,3 Mio. €), für die aktive latente Steuern insoweit gebildet wurden, als ihre Realisierbarkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gewährleistet ist. Im Ausland bestehen zum 31. Dezember 2024 körperschaftsteuerliche Verlustvorträge in Höhe von 313,8 Mio. € (31. Dezember 2023: 348,1 Mio. €) und gewerbesteuerliche Verlustvorträge in Höhe von 14,8 Mio. € (2023: 14,4 Mio. €), für die ebenfalls aktive latente Steuern gebildet wurden, soweit ihre Realisierbarkeit hinreichend wahrscheinlich ist. Die Minderung der steuerlichen Verlustvorträge resultierte aus laufenden steuerlichen Gewinnen in einzelnen Gesellschaften und der damit verbundenen Nutzung der Verlustvorträge.

Für in- und ausländische körperschaftsteuerliche Verlustvorträge in Höhe von 1.479,6 Mio. € (31. Dezember 2023: 1.461,5 Mio. €) wurden in der Bilanz keine latenten Steuern aktiviert; hiervon sind im Geschäftsjahr 2024 46,9 Mio. € (2023: 25,9 Mio. €) neu entstanden. Diese Verlustvorträge sind nach bestehender Rechtslage zeitlich und der Höhe nach unbegrenzt vortragsfähig. Aus dem Nichtansatz aktiver latenter Steuern auf die neu entstandenen körperschaftsteuerlichen Verlustvorträge resultiert ein Steuereffekt von 7,5 Mio. € (2023: 4,2 Mio. €). Daneben bestehen weitere unbegrenzt vortragsfähige gewerbesteuerliche Verlustvorträge in Höhe von insgesamt 755,1 Mio. € (31. Dezember 2023: 728,5 Mio. €), die nicht zu aktiven latenten Steuern geführt haben. Hiervon sind 40,5 Mio. € im Geschäftsjahr 2024 neu entstanden (2023: 21,2 Mio. €), der Steuereffekt hieraus beträgt 6,8 Mio. € (2023: 3,5 Mio. €).

Die Neubewertung von aktiven latenten Steuern auf bereits im Vorjahr bestehende temporäre Differenzen und Verlustvorträge führte im Geschäftsjahr 2024 zu einem Ertrag in Höhe von 2,0 Mio. € (2023: Aufwand von 31,6 Mio. €).

Latente Steuern auf Zinsvorträge werden aktiviert, soweit es wahrscheinlich ist, dass der Zinsvortrag in der Zukunft genutzt werden kann. Aufgrund der Kapitalstruktur des Konzerns ist die Nutzung eines Zinsvortrags in der Zukunft nicht wahrscheinlich. Deshalb werden auf inländische Zinsvorträge in Höhe von 1.910,5 Mio. € (31. Dezember 2023: 1.598,0 Mio. €) keine aktiven latenten Steuern angesetzt; hiervon sind im Berichtsjahr 403,1 Mio. € (2023: 257,3 Mio. €) neu entstanden. Der aus dem Nichtansatz aktiver latenter Steuern auf den neu entstandenen Zinsvortrag resultierende Steuereffekt beträgt im Inland 129,1 Mio. € (2023: 87,6 Mio. €). In Schweden gibt es eine mit der deutschen Zinsschranke vergleichbare Regelung. Deshalb werden auch in Schweden auf Zinsvorträge in Höhe von 193,2 Mio. € (2023: 162,3 Mio. €) keine aktiven latenten Steuern angesetzt. Hiervon sind im Berichtsjahr 33,4 Mio. € (2023: 33,0 Mio. €) neu entstanden. Der aus dem Nichtansatz der latenten Steuern resultierende Steuereffekt beträgt in Schweden 6,9 Mio. € (2023: 6,8 Mio. €).

Die Überleitungsrechnung zwischen dem ausgewiesenen effektiven Steueraufwand und dem erwarteten Steueraufwand, der sich aus dem Produkt des Konzernergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit mit dem im Inland anzuwendenden Steuersatz ermittelt, ergibt sich aus der folgenden Aufstellung:

Überleitung Steueraufwand

in Mio. €

2023

2024

Ergebnis vor Steuern

-9.185,2

-603,4

Ertragsteuersatz in %

33,1

33,1

Erwarteter Steueraufwand

-3.044,9

-199,7

Gewerbesteuereffekte

170,8

172,2

Nicht abzugsfähige Betriebs- ausgaben

236,5

287,7

Steuerfreies Einkommen

-171,9

-9,4

Änderung der aktiven latenten Steuern auf Verlustvorträge und temporäre Differenzen

31,6

-2,0

Nicht angesetzte neu entstandene Verlust- und Zinsvorträge sowie Nutzung von Zinsvorträgen

102,1

150,3

Aperiodische Ertragsteuern und Steuern auf Garantiedividenden

-20,2

28,5

Steuereffekt aus Impairment Geschäfts- oder Firmenwert

45,9

Abweichende ausländische Steuersätze

89,3

-38,7

Übrige Steuereffekte (netto)

-16,3

-3,3

Effektive Ertragsteuern

-2.577,1

385,6

Effektiver Ertragsteuersatz in %

28,1

-63,9

Die latenten Steuern setzen sich wie folgt aus temporären Differenzen und ungenutzten Verlustvorträgen zusammen:

Aktive latente Steuern

in Mio. €

31.12.2023

31.12.2024

Immaterielle Vermögenswerte

10,7

6,4

Investment Properties

76,0

69,0

Vorräte

116,3

102,2

Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte

5,9

2,0

Sachanlagen

8,3

6,7

Finanzielle Vermögenswerte

2,5

44,9

Sonstige Vermögenswerte

156,8

180,1

Pensionsrückstellungen

64,3

62,2

Übrige Rückstellungen

55,0

98,6

Verbindlichkeiten

268,1

143,9

Steuerliche Verlustvorträge

906,3

793,7

Aktive latente Steuern

1.670,2

1.509,7

Passive latente Steuern

in Mio. €

31.12.2023

31.12.2024

Immaterielle Vermögenswerte

10,6

10,9

Investment Properties

16.817,3

16.401,2

Vorräte

136,5

155,7

Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte

58,3

209,5

Sachanlagen

9,1

71,7

Finanzielle Vermögenswerte

54,5

22,7

Sonstige Vermögenswerte

135,2

114,6

Pensionsrückstellungen

0,5

0,7

Übrige Rückstellungen

15,4

19,1

Verbindlichkeiten

59,6

93,9

Passive latente Steuern

17.297,0

17.100,0

Überhang passive latente Steuern

17.297,0

15.590,3

Eine Saldierung von aktiven und passiven latenten Steuern erfolgt, soweit sowohl eine Identität des Steuergläubigers und der Steuerbehörde als auch Fristenkongruenz bestehen. Infolgedessen werden folgende aktive bzw. passive latente Steuern bilanziert:

Saldierung latente Steuern

in Mio. €

31.12.2023

31.12.2024

Aktive latente Steuern

86,4

23,2

Passive latente Steuern

15.713,2

15.613,5

Überhang passive latente Steuern

15.626,8

15.590,3

Die Veränderung des Bestands latenter Steuern stellt sich wie folgt dar:

Veränderung des Bestands latenter Steuern

in Mio. €

2023

2024

Überhang passive latente Steuern zum 1. Januar

18.572,8

15.626,8

Latenter Steueraufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung

-2.822,5

163,8

Latente Steuern im Zusammenhang mit Erst- und Entkonsolidierungen

0,2

Im sonstigen Ergebnis erfasste Veränderung latenter Steuern auf EK-Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden

-0,8

0,3

Im sonstigen Ergebnis erfasste Veränderung latenter Steuern auf versicherungsmathematische Gewinne und Verluste aus Pensionen und ähnlichen Verpflichtungen

-10,6

1,3

Im sonstigen Ergebnis erfasste Veränderung latenter Steuern auf derivative Finanzinstrumente

-31,5

-0,7

Bilanzielle Umgliederung in zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte und Schulden aufgegebener Geschäftsbereiche

-23,2

-177,3

Direkt in der Kapitalrücklage erfasste latente Steuern auf Kapitalbeschaffungskosten für Kapitalerhöhungen

-0,3

0,1

Effekte aus der Währungsumrechnung

-6,3

-20,9

Umgliederung in Ergebnis aus Discontinued Operations

-51,3

-3,1

Sonstiges

0,3

Überhang passive latente Steuern zum 31. Dezember

15.626,8

15.590,3

Für bei Tochtergesellschaften aufgelaufene Gewinne in Höhe von 52.744,7 Mio. € (31. Dezember 2023: 50.966,9 Mio. €) werden keine latenten Steuerschulden passiviert, da diese Gewinne auf unbestimmte Zeit investiert bleiben sollen bzw. keiner Besteuerung unterliegen. Bei einer Ausschüttung oder Veräußerung der Tochtergesellschaften würden 5 % der ausgeschütteten Beträge oder der Veräußerungsgewinne der deutschen Besteuerung unterliegen, sodass sich hieraus in der Regel eine zusätzliche Steuerbelastung ergeben würde.

Die BEPS-Pillar-2-Regelungen wurden Ende 2023 in deutsches Recht überführt (MinStG) und sind am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Der Konzern fällt in den Anwendungsbereich dieser Regelungen.

Vonovia hat zum Abschlussstichtag eine Analyse durchgeführt, um die Betroffenheit und die Jurisdiktionen zu ermitteln, aus denen die Gruppe möglichen Auswirkungen im Zusammenhang mit einer Pillar 2 Top-up Tax ausgesetzt ist. Dabei wurde zunächst geprüft, ob die CbCR-Safe-Harbour-Regelungen einschlägig sind. Danach fallen alle Länder unter die CbCR-Safe-Harbour-Regelungen, sodass zum 31. Dezember 2024 keine Top-up Tax anfällt.

Vonovia wendet die verpflichtende Ausnahme in IAS 12 an, wonach keine aktiven und passiven latenten Steuern im Zusammenhang mit den Ertragsteuern der zweiten Säule („Pillar 2“) der OECD bilanziert und auch keine Angaben dazu gemacht werden.

Der Konzern verfolgt aufmerksam den Fortschritt des Gesetzgebungsverfahrens in jedem Land, in dem Vonovia tätig ist.