7 Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Schätzungen, Annahmen, Wahlrechts- und Ermessensausübungen
Änderungen wesentlicher Rechnungslegungsmethoden
Zum 1. Januar 2025 musste der Konzern keine Reform der Referenzzinssätze anwenden. Auf Grundlage der bestehenden Geschäfte sehen wir auch für die Zukunft weiterhin keine wesentlichen Einflüsse.
Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aufgrund neuer Standards und Interpretationen
Die nachfolgend aufgeführten neuen oder geänderten Standards und Interpretationen waren erstmalig verpflichtend im Geschäftsjahr 2025 anzuwenden. Hierdurch ergaben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss von Vonovia.
- IAS 21 „Auswirkungen von Wechselkursänderungen“
Neue Standards und Interpretationen, die nicht frühzeitig angewendet werden
Die Anwendung folgender Standards, Interpretationen und Änderungen zu bestehenden Standards ist für das Geschäftsjahr 2025 noch nicht verpflichtend. Vonovia hat die entsprechenden Verlautbarungen auch nicht freiwillig frühzeitig angewendet. Die Implementierung des IFRS 18 wird voraussichtlich zu wesentlichen Änderungen in zukünftigen Konzernabschlüssen von Vonovia führen. Die Anwendung der übrigen neuen oder geänderten Standards wird voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss von Vonovia haben. Die verpflichtende Anwendung bezieht sich jeweils auf Geschäftsjahre, die an oder nach dem genannten Datum beginnen:
IFRS 18 – Presentation and Disclosure in Financial Statements
Im April 2024 hat das IASB den neuen Standard IFRS 18 „Presentation and Disclosure in Financial Statements“ veröffentlicht. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU erfolgte am 16. Februar 2026. IFRS 18 ersetzt den bisherigen Standard IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ und wird ab Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, retrospektiv anzuwenden sein.
Der neue Standard IFRS 18 sieht grundlegende Änderungen vor. Er verpflichtet zur Einführung von Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung, enthält spezifische Vorgaben zur Kategorisierung von Aufwendungen und Erträgen sowie derer Aggregation und Disaggregation. Darüber hinaus beseitigt der Standard Wahlrechte bei der Zuordnung von Posten in der Kapitalflussrechnung, erweitert die Offenlegungspflichten für unternehmensspezifische Leistungskennzahlen (Management-defined Performance Measures, kurz MPMs) und fordert detaillierte Überleitungsrechnungen. Die neuen Regelungen haben das Ziel, die Transparenz und Vergleichbarkeit der Finanzberichterstattung zu verbessern.
Die im Standard vorgeschriebene Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung sieht künftig folgende Kategorien vor: „Operatives Ergebnis“, „Ergebnis aus Investitionstätigkeit“, „Ergebnis aus Finanzierungstätigkeit“, „Ertragsteuern“ sowie – sofern zutreffend – „Aufgegebene Geschäftsbereiche“. Während IFRS 18 klare Vorgaben dazu macht, welche Aufwendungen und Erträge den Kategorien „Investitionstätigkeit“ und „Finanzierungstätigkeit“ zuzuordnen sind, wird das operative Ergebnis nach einer Ausschlusslogik definiert. Es umfasst somit künftig sämtliche Aufwendungen und Erträge, die keiner anderen Kategorie zugeordnet werden können.
Durch die Erstanwendung des IFRS 18, der IAS 1 ersetzt, ergeben sich wesentliche Änderungen in der Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung von Vonovia: Im operativen Ergebnis werden Umsatzerlöse und sonstige Erlöse aus der operativen Geschäftstätigkeit künftig in einer Zwischensumme zusammengefasst. Zusätzlich werden Bestandsveränderungen künftig als separate Position ausgewiesen und umfassen u. a. die bisherigen Positionen „Buchwert der veräußerten Immobilien“ sowie „Herstellkosten der verkauften Immobilienvorräte“. Das Ergebnis aus nach der Equity-Methode bilanzierten Finanzanlagen wird ebenso wie die Zinserträge aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten dem Ergebnis aus der Investitionstätigkeit zugeordnet.
Der Expected Credit Loss wird künftig nicht mehr unter den „Wertminderungen aus finanziellen Vermögenswerten“, sondern im Ergebnis aus Investitionstätigkeit in der Position „Sonstiges Finanzergebnis“ erfasst. Alle Aufwendungen und Erträge aus der Unternehmensfinanzierung werden im Finanzierungsergebnis ausgewiesen.
Laut IFRS 18 zeichnen sich MPMs dadurch aus, dass sie Zwischensummen aus Aufwendungen und Erträgen darstellen, in der Finanzmarktkommunikation verwendet werden und die Sichtweise des Managements auf die Leistung des Gesamtunternehmens der Berichtsperiode widerspiegeln. Die bestehenden Kennzahlen wurden im Zuge der neuen Regelungen einer Analyse unterzogen, um ihre Einstufung als MPMs gemäß IFRS 18 zu prüfen. Die Analyse ergab, dass die bisherigen Leistungskennzahlen „Adjusted EBT“ und „Adjusted EBITDA“ sowie die neuen Kennzahlen „Auf die Anteilseigner von Vonovia entfallendes bereinigtes Periodenergebnis“ und „Auf die Minderheiten entfallendes bereinigtes Periodenergebnis“ als MPMs zu klassifizieren sind. Zukünftig werden für diese Kennzahlen detaillierte Angaben im Anhang veröffentlicht, einschließlich Überleitungsrechnungen, die zusätzlich Minderheiten- und Steuereffekte der einzelnen Überleitungsposten ausweisen. Wesentliche quantitative Änderungen der Kennzahlen sind nicht zu erwarten.
Übersicht neuer und geänderter Standards
Übersicht der relevanten neuen Standards und Interpretationen sowie Änderungen zu bestehenden Standards | Verpflichtende Anwendung für Vonovia ab | |||
Änderungen von Standards | ||||
IFRS 1, IFRS 7, | Jährliche Verbesserungen an den IFRS – Band 11 | 01.01.2026 | ||
IFRS 7 | „Finanzinstrumente: Angaben“ | 01.01.2026 | ||
IFRS 9 | „Finanzinstrumente“ | 01.01.2026 | ||
IAS 21 | „Auswirkungen von Wechselkursänderungen“ | 01.01.2027* | ||
Neue Standards | ||||
IFRS 18 | „Darstellung und Angaben im Abschluss“ | 01.01.2027 | ||
IFRS 19 | „Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben“ | 01.01.2027* | ||
- *Noch nicht gebilligt.
Schätzungen und Annahmen
Die Erstellung des Konzernabschlusses erfordert zu einem gewissen Grad Schätzungen und Annahmen, die die bilanzierten Vermögenswerte und Schulden, die Angabe von Eventualforderungen und -schulden am Bilanzstichtag und den Ausweis von Erträgen und Aufwendungen während des Berichtsjahres beeinflussen. Die tatsächlichen Beträge können sich aufgrund einer von den Annahmen abweichenden Entwicklung der Rahmenbedingungen von den Schätzwerten unterscheiden. In diesem Fall werden die Annahmen und, sofern erforderlich, die Buchwerte der betroffenen Vermögenswerte oder Schulden entsprechend prospektiv angepasst. Konkrete Schätzungen und Annahmen, die sich auf einzelne Abschlussposten beziehen, werden zusätzlich in den jeweiligen Kapiteln des Konzernanhangs erläutert.
Annahmen und Schätzungen werden fortlaufend überprüft und basieren auf Erfahrungswerten und weiteren Faktoren, einschließlich Erwartungen hinsichtlich zukünftiger Ereignisse, die unter den gegebenen Umständen vernünftig erscheinen.
Die Annahmen und Schätzungen, die ein wesentliches Risiko in Form einer Anpassung der Buchwerte von Vermögenswerten und Schulden mit sich bringen können, beziehen sich im Wesentlichen auf die Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte von Investment Properties.
Der beste Hinweis für den beizulegenden Zeitwert von Investment Properties sind auf einem aktiven Markt notierte aktuelle Preise vergleichbarer Immobilien. Da diese Informationen jedoch nicht vollständig vorhanden sind, greift Vonovia auf standardisierte Bewertungsverfahren zurück.
Eine detaillierte Beschreibung des zur Anwendung kommenden Discounted-Cashflow-Verfahrens (DCF) findet sich in Kapitel [D27] Investment Properties.
Für die als Investment Properties im Bestand von Vonovia befindlichen Immobilien werden die jeweiligen Marktwerte gemäß IAS 40 in Verbindung mit IFRS 13 ermittelt. Veränderungen relevanter Marktbedingungen, wie aktuelle Mietzinsniveaus und Leerstandsquoten, können die Bewertung von Investment Properties beeinflussen. Etwaige Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Investmentportfolios werden im Periodenergebnis erfasst und können somit die Ertragslage von Vonovia wesentlich beeinflussen.
Die Bewertung der Finanzverbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode berücksichtigt die voraussichtlichen vertraglichen Cashflows. Teilweise beinhalten die Vereinbarungen keine festen Laufzeiten. Daher unterliegen die bei der Bewertung berücksichtigten Cashflows hinsichtlich Höhe und Laufzeit den Annahmen des Managements.
Wie in Kapitel [D25] Immaterielle Vermögenswerte dargestellt, überprüft Vonovia jährlich und sofern irgendein Anhaltspunkt dafür vorliegt, ob eine Wertminderung der Geschäfts- oder Firmenwerte eingetreten ist. Dann ist der erzielbare Betrag der Gruppe der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zu ermitteln. Dieser entspricht dem höheren Wert von beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und dem Nutzungswert. Die Bestimmung des Nutzungswerts beinhaltet die Vornahme von Anpassungen und Schätzungen bezüglich der Prognose und Diskontierung der künftigen Cashflows. Obwohl das Management davon ausgeht, dass die zur Berechnung des erzielbaren Betrags verwendeten Annahmen angemessen sind, könnten etwaige unvorhersehbare Veränderungen dieser Annahmen zu einem Wertminderungsaufwand führen, der die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nachteilig beeinflussen könnte.
Bei der Feststellung der Höhe von tatsächlichen und latenten Steuern berücksichtigt der Konzern die Auswirkungen von ungewissen Steuerpositionen und ob zusätzliche Steuern und Zinsen fällig sein können. Diese Beurteilung erfolgt auf der Basis von Schätzungen und Annahmen über künftige Ereignisse. Es können neue Informationen zur Verfügung stehen, die den Konzern dazu veranlassen, seine Ermessensentscheidungen bezüglich der Angemessenheit der bestehenden Steuerschulden zu ändern; solche Änderungen an den Steuerschulden werden Auswirkungen auf den Steueraufwand in der Periode haben, in der eine solche Feststellung getroffen wird.
Aktive latente Steuern werden in dem Ausmaß angesetzt, in dem nachgewiesen werden kann, dass es wahrscheinlich ist, dass zukünftig ein zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen wird, gegen das die temporäre Differenz verwendet werden kann. Zu jedem Bilanzstichtag werden die latenten Steueransprüche überprüft und in dem Umfang vermindert, in dem es nicht mehr wahrscheinlich ist, dass zukünftig ein ausreichend zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen wird, um den Nutzen des latenten Steueranspruchs zu verwenden.
Im Rahmen der Anwendung des IFRS 15 wird bezüglich der Bestimmung des Leistungsfortschritts bei der zeitraumbezogenen Erlöserfassung angenommen, dass die angefallenen Kosten in Bezug auf die Gesamtkosten den Leistungsfortschritt angemessen widerspiegeln.
Die Bewertung von in Entwicklung befindlichen Immobilien erfolgt durch Abgleich mit dem Nettoveräußerungserlös bzw. dem erzielbaren Betrag. Dabei ist die Bewertung von in Entwicklung befindlichen Immobilien der Bereiche Development to sell und Development to hold geprägt von einer Vielzahl an bewertungsrelevanten Parametern (beispielsweise zukünftige Verkaufspreise; Gesamtinvestitionskosten u. Ä.). Diese Parameter sind zum jeweiligen Bewertungsstichtag mit Schätzunsicherheiten hinsichtlich ihrer konkreten Eintrittshöhe verbunden.
Weitere Annahmen und Schätzungen beziehen sich im Wesentlichen auf die konzerneinheitliche Festlegung von Nutzungsdauern, die Annahmen bezüglich der Werthaltigkeit von Grundstücken und Gebäuden, die Bilanzierung und Bewertung von Rückstellungen sowie die Realisierbarkeit zukünftiger Steuerentlastungen.
Klimarisiken und Klimachancen wirken sich auf das Geschäftsmodell und die Strategie von Vonovia aus, z. B. durch energetische Modernisierung. Sie werden insbesondere durch den festgelegten Klimapfad adressiert, aber auch durch angemessene Schätzungen und Annahmen in den wesentlichen Positionen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage berücksichtigt. Klimarisiken können sich potenziell negativ auswirken und zu einer erhöhten Schätzunsicherheit beitragen.
Physische Klimarisiken beziehen sich auf längerfristige Verschiebungen in den allgemeinen klimatischen Bedingungen. Klimaereignisse wie Überschwemmungen, Erdbeben, Extremwetterereignisse o. Ä. können Auswirkungen auf unseren Immobilienbestand haben und ein spezifisches Krisenmanagement erforderlich machen. Transitorische Klimarisiken beschreiben negative Auswirkungen auf Unternehmen, die durch die Transformation zu einem nachhaltigeren Wirtschaftssystem entstehen, z. B. durch Änderungen der Regulatorik, der Kundenpräferenzen oder der technologischen Entwicklungen. Im Rahmen unserer doppelten Wesentlichkeitsanalyse nach den ESRS hat Vonovia keine wesentlichen physischen oder transitorischen Klimarisiken identifiziert.
Nach aktuellem Kenntnisstand und der Erwartung künftiger Entwicklungen ergeben sich für Vonovia keine bilanziellen Folgen. Dies betrifft u. a. die Zeitwerte der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, spezifische Nutzungsdauern, die Werthaltigkeit von Vermögenswerten, ebenso wie Rückstellungen für Umweltrisiken, für die sich kein wesentlicher Anpassungsbedarf ergibt.
Wahlrechts- und Ermessensausübungen
Wahlrechts- und Ermessensausübungen bei der Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden durch das Management, die die Beträge im Konzernabschluss erheblich beeinflussen können, stellen sich wie folgt dar:
- Die Festlegung des Kreises der nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen erfolgt durch Beurteilung des maßgeblichen Einflusses bzw. ob gemeinschaftliche Führung vorliegt.
- Die Beurteilung, ob es sich bei den im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Investment Properties um einen Geschäftsbetrieb oder um den Erwerb eines einzelnen Vermögenswerts oder einer Gruppe von Vermögenswerten handelt, kann ermessensbehaftet sein.
- Vonovia bewertet Investment Properties zum beizulegenden Zeitwert. Hätte das Management das Anschaffungskostenmodell, wie gemäß IAS 40 gestattet, gewählt, würden die Buchwerte der Investment Properties ebenso wie die korrespondierenden Aufwands- oder Ertragsposten erheblich abweichen.
- Die Kriterien zur Beurteilung, in welcher Kategorie ein finanzieller Vermögenswert einzuordnen ist, können ermessensbehaftet sein.
- Im Rahmen der Umsatzrealisierung nach IFRS 15 können Ermessensentscheidungen notwendig sein, die sich auf die voraussichtlichen Umsatzerlöse, die Gesamtkosten eines Projekts sowie den Fertigstellungsgrad beziehen. Diese haben Auswirkungen auf die Höhe und die zeitliche Verteilung der Umsatzerlöse. Die Bestimmung des Transaktionspreises kann Schätzungen und Annahmen unterliegen, insbesondere im Fall variabler Gegenleistungen oder Gewährleistungseinbehalten.
- Um im Rahmen der zeitraumbezogenen Umsatzerlösrealisation nach IFRS 15 die Erlöse den einzelnen Berichtsperioden verursachungsgerecht zuzuordnen, wurde zur Ermittlung des Fertigstellungsgrads bzw. Leistungsfortschritts aufgrund von Objektivierbarkeit und Messbarkeit die Cost-to-Cost-Methode als ein inputorientiertes Verfahren gewählt.
- Im Rahmen der Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IFRS 16 kann die Beurteilung der Ausübung oder Nichtausübung von einseitig eingeräumten Kündigungs- und Verlängerungsoptionen ermessensbehaftet sein, insbesondere wenn keine wirtschaftlichen Anreize zur Ausübung bzw. Nichtausübung von Optionen bestehen.
- Das Erfordernis, zukunftsbezogene Informationen in die Bewertung erwarteter Forderungsausfälle einzubeziehen, führt zu Ermessensentscheidungen hinsichtlich der Auswirkung von Änderungen der wirtschaftlichen Faktoren auf die erwarteten Forderungsausfälle.
- Die Entscheidung, wie eine Gruppe zahlungsmittelgenerierender Einheiten abzugrenzen ist, der ein Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet wird, kann ermessensbehaftet sein.
- Darüber hinaus kann die Zuordnung des Geschäfts- oder Firmenwerts auf die Gruppe einzelner zahlungsmittelgenerierender Einheiten ermessensbehaftet sein. Die im Rahmen der Werthaltigkeitsprüfung verwendeten Parameter, wie die Bestimmung der abgezinsten Zahlungsströme, der gewichtete Kapitalkostensatz und die Wachstumsrate, können ebenfalls ermessensbehaftet sein. Mangels Konkretisierung einer Definition des Begriffs „operation“ (IAS 36.86) kann es sich bei dem Abgang des Geschäfts- oder Firmenwerts im Rahmen von Immobilienveräußerungen um Ermessensentscheidungen handeln.
- Bei der Abgrenzung einer Veräußerungsgruppe im Rahmen der Immobilienveräußerung kann es sich um eine Ermessensentscheidung handeln. Mangels Konkretisierung einer Definition des Begriffs „eines gesonderten wesentlichen Geschäftszweigs oder geografischen Geschäftsbereichs“ (IFRS 5) kann die Klassifizierung als aufgegebener Geschäftsbereich (Discontinued Operation) ermessensbehaftet sein. Weiterhin kann es sich bei der Einschätzung, ob eine Veräußerung innerhalb eines Jahres als höchstwahrscheinlich gilt, um eine Ermessensentscheidung handeln.
- Die bilanzielle Abbildung eines verpflichtenden Erwerbs von nicht beherrschenden Anteilen nach dem Kontrollerwerb im Rahmen eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots ist zurzeit nicht abschließend geregelt. Grundsätzlich erfolgt im Rahmen eines öffentlichen Angebots der Erwerb von Anteilen in der zweiten Angebotsfrist zu exakt gleichen Konditionen wie im Zuge der ersten Angebotsfrist, und die beiden Erwerbe stehen in einem engen inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang. Somit stellt der Erwerb, auch wenn in zwei Angebotsfristen durchgeführt, einen einheitlichen Geschäftsvorfall („linked transaction“) dar. Nach dem Vollzug des späteren Erwerbs ist die ursprüngliche Kaufpreisallokation zum Erwerbsstichtag rückwirkend anzupassen, sodass es zu einer Veränderung der übertragenen Gegenleistung, des übernommenen Nettovermögens zu Zeitwerten und damit des resultierenden Geschäfts- oder Firmenwerts kommt.
