Risikobewertung unter Nachhaltigkeitsaspekten
Im Rahmen der Nachhaltigkeitserklärung müssen die wesentlichen Risiken berichtet werden, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit, den Geschäftsbeziehungen oder Produkten und Dienstleistungen des Konzerns verknüpft sind, deren Eintritt sehr wahrscheinlich ist und die schwerwiegende negative Auswirkungen auf die nichtfinanziellen Aspekte haben oder haben werden. Auf Grundlage der durchgeführten Risikoanalysen und nach Einschätzung des Managements von Vonovia bestehen keine berichtspflichtigen nichtfinanziellen Risiken, die nach Anwendung der Nettomethode unter Berücksichtigung von Risikobegrenzungsmaßnahmen die Kriterien gemäß § 289c Abs. 3 Nr. 3 und 4 HGB erfüllen.
Die Wesentlichkeitsdefinition berichtspflichtiger Risiken nach § 289c Abs. 3 Nr. 3 und 4 HGB weicht von der nach den ESRS ab. Aufgrund dessen werden im Rahmen dieser Nachhaltigkeitserklärung alle nach den ESRS wesentlichen Risiken berichtet, auch wenn diese aus HGB-Sicht nicht als schwerwiegend gelten.
